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Vertragsgrundlagen für
Designleistungen
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Designleistungen zwischen chaela im Folgenden Grafikerin genannt - und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber AGBs verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die Grafikerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Grafikerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.
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Urheberrecht und Nutzungsrechte
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen der Grafikerin dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Grafikerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch in Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Grafikerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Die Grafikerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Grafikerin.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber an diesen über.
Die Grafikerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Grafikerin zum Schadenersatz. Die Grafikerin ist in diesem Falle berechtigt, neben der eigentlichen Vergütung einen Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
Die Grafikerin behält sich das Recht vor, von ihr gestaltete Designs online wie offline als Referenz zu nutzen.
Die Grafikerin behält sich das Recht vor, verworfene bzw. vom Kunden nicht verwendete Designs, die stark vom Endergebnis abweichen, online wie offline als Beispieldesigns zu nutzen.
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Vergütung
Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Werksarbeiten erfolgt auf der Grundlage des von der Grafikerin zugrunde gelegten Stundensatzes, der sich an der beruflichen Qualifikation und Erfahrung der Grafikerin und den marktüblichen Preisen sowie den Aufwandsberechnungen der Grafikerin für die jeweils zu erbringende Leistung orientiert. Dies gilt, sofern keine anderen Vereinbarungen zwischen der Grafikerin und dem Auftraggeber getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Grafikerin berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Grafikerin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen in Höhe von zehn Prozent der vereinbarten Vergütung bei Kündigung vor Arbeitsbeginn. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
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Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Sonderleistungen, wie z.B. die Änderung von Reinzeichnungen, die Drucküberwachung, über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Ergänzungen oder Korrekturen o.Ä. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Stundensatz der Grafikerin gesondert berechnet.
Die Grafikerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Grafikerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Grafikerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Grafikerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, wie beispielsweise für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
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Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Grafikerin hohe finanzielle Vorbelastungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung.
Bei Zahlungsverzug kann die Grafikerin Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
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Daten
Die Grafikerin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts ("offene Daten"), die im Rahmen des Auftrags erstellt wurden, an den Auftraggeber auszuhändigen. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dies gilt auch für analoge Daten, wie Zeichnungen, Manuskripte etc., die im Rahmen des Auftrags von der Grafikerin angefertigt wurden.
Hat die Grafikerin dem Auftraggeber offene Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Grafikerin geändert werden.
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
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Gewährleistung
Die Grafikerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuüben, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Grafikerin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
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Haftung
Die Grafikerin haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Grafikerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die Grafikerin kein Auswahlverschulden trifft. Die Grafikerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf.
Sofern die Grafikerin selbst Auftraggeberin von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Inanspruchnahme der Grafikerin zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
Der Auftraggeber stellt die Grafikerin von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Grafikerin stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Grafikerin.
Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Grafikerin nicht.
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Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, die über die vereinbarten Korrekturstufen hinausgeht, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Grafikerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die Grafikerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Grafikerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Grafikerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
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Schlussbestimmung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Grafikerin.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist der Sitz der Grafikerin.
Die Grafikerin nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
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Stand: Februar 2024
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